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Widerrufsrecht

Die Regelungen über Fernabsatzverträge über §§ 312 b ff. BGB sind wegen § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB unmittelbar auf Reiseveranstalter und Reisevermittler nicht anwendbar. Der Grund, dass Reiseveranstalter und auch Reisevermittler nicht darauf verwiesen werden können, einem zweiwöchigen Widerrufsrecht ausgesetzt zu sein, trifft zu.

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